Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hans Enzler AG (AGB)
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Hans Enzler AG und finden Anwendung auf sämtliche angebotenen Leistungen und Fachbereiche.
1. Grundlagen der Angebote
1.1 Für Lieferungen sowie die Ausführung von Montagearbeiten gilt folgende Rangordnung:
a) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
b) individuelle Angebote
c) SIA-Normen Nr. 118, 137, 108
d) Vorschriften und Normen (NIN, NIV, Swisscom)
e) Pläne und technische Angaben des Auftraggebers
1.2 Beschriebe von Anlagen, Entwürfe, Modelle, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des Unternehmers. Ohne schriftliche Zustimmung dürfen diese weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
1.3 Angebote sind hinsichtlich Preise und Lieferfristen unverbindlich. Änderungen bei Löhnen oder Materialkosten können weiterverrechnet werden.
1.4 Sofern nicht ausdrücklich festgelegt, entscheidet der Unternehmer frei über die Wahl der Produkte und Fabrikate.
2. Preise
2.1 Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken.
2.2 Wenn nicht anders vereinbart, erfolgen Preise und Lieferungen franko Baustelle.
2.3 Montagepreise beinhalten Arbeitsleistungen sowie das benötigte Material bis zum Einsatzort auf der Baustelle.
2.4 Wird der Arbeitsort verlegt, werden zusätzliche Kosten wie Reise, Unterkunft und Verpflegung separat verrechnet.
2.5 Richtpreise (ca.-Angaben) im Angebot sind unverbindlich. Abgerechnet wird gemäss vereinbarten Einheitspreisen und Konditionen.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1 Gelieferte Produkte und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmers. Bei Zahlungsverzug nach Mahnung kann die Herausgabe verlangt werden.
4. Arbeitsbedingungen
4.1 Die Bauarbeiten müssen so organisiert sein, dass eine reibungslose, kontinuierliche und zweckmässige Ausführung möglich ist.
4.2 Baustrom, Wasser, Gerüste sowie Lift- und Kranbenutzung gehen zulasten des Bauherrn.
4.3 Der Auftraggeber stellt dem Unternehmer kostenlos geeignete Lager- und Arbeitsräume zur Verfügung (abschliessbar, trocken, beleuchtet, mit Stromanschluss). Bei notwendigem Raumwechsel ohne Verschulden des Unternehmers können Mehrkosten verrechnet werden.
5. Zuschläge
5.1 Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit auf Wunsch des Auftraggebers wird inklusive Zuschlägen verrechnet.
5.2 Nicht vorhersehbare erschwerende Umstände werden nach Feststellung gemeldet und verursachte Mehrkosten zusätzlich in Rechnung gestellt.
5.3 Zusatzkosten durch Reisezeiten, Unterbrüche oder lokale Feiertage werden separat verrechnet.
5.4 Apparate, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden, werden für Transport, Montage und Anschluss separat berechnet.
5.5 Vorzeitige Inbetriebnahmen auf Anordnung der Bauleitung führen zu zusätzlichen Kosten (z. B. Gebühren und Aufwand).
6. Versand und Verpackung
6.1 Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers. Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
6.2 Restmaterial bleibt Eigentum des Unternehmers.
6.3 Handling von bauseits gelieferten Geräten (Abladen, Lagern, Auspacken etc.) wird nach Aufwand verrechnet.
7. Regiearbeiten
7.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Regiearbeiten zu den jeweils gültigen Ansätzen verrechnet (netto, ohne Skonto).
7.2 Materialpreise gelten ab Lager, Transportkosten werden zusätzlich berechnet.
7.3 Spezialwerkzeuge werden pro Einsatzstunde verrechnet.
7.4 Technische Leistungen erfolgen gemäss SIA-Norm 108. Kosten für Kopien, Pläne oder Muster werden separat in Rechnung gestellt.
8. Termine
8.1 Die Einhaltung von Terminen setzt rechtzeitige Unterlagen, Materiallieferungen und vorbereitende Arbeiten voraus.
8.2 Für Verzögerungen durch höhere Gewalt (z. B. Streik, Krieg, Transportprobleme) wird keine Haftung übernommen.
8.3 Der Unternehmer bestimmt eigenständig den Personaleinsatz, sofern der Termin eingehalten wird.
8.4 Terminüberschreitungen ohne Verschulden berechtigen nicht zu Rücktritt oder Schadenersatz.
9. Zahlungsbedingungen
9.1 Rechnungen sind innert 30 Tagen zu begleichen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Verzug wird ein Zins von 5 % p.a. erhoben.
10. Garantie und Haftung
10.1 Es gelten die Garantiebestimmungen der SIA-Norm 118.
10.2 Für Fremdprodukte gelten die Garantien der Hersteller.
10.3 Mängel innerhalb der Garantiefrist werden behoben und defektes Material ersetzt.
10.4 Schäden durch unsachgemässe Nutzung oder Eingriffe Dritter sind ausgeschlossen.
10.5 Für vom Auftraggeber vorgegebene Materialien haftet dieser selbst.
10.6 Für fremd geplante Anlagen wird keine Funktionsgarantie übernommen.
10.7 Fehlende oder falsche Angaben zu bestehenden Installationen entbinden den Unternehmer von der Haftung für daraus entstehende Schäden.
10.8 Asbesthinweise sind vom Auftraggeber zu liefern. Entsorgungskosten trägt der Auftraggeber.
10.9 Haftung besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und ist auf die Vertragssumme begrenzt. Weitere Schäden, insbesondere Folgeschäden oder entgangener Gewinn, sind ausgeschlossen.
11. Datenschutz
Im Rahmen der Leistungserbringung und/oder des Produktverkaufs kann die Hans Enzler AG personenbezogene Daten erheben, bearbeiten, speichern und weitergeben – stets unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen.
Die Daten können insbesondere verwendet werden für:
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Vertragsabwicklung
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Kundenpflege
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Personalisierung von Dienstleistungen
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Adressprüfung
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Missbrauchsverhinderung
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Rechnungsstellung und Bonitätsprüfung
Die Hans Enzler AG ist berechtigt, Dritte im In- und Ausland zur Datenbearbeitung beizuziehen, sofern diese zur Einhaltung der Datenschutzvorschriften verpflichtet werden.
Weitere Informationen sind in der Datenschutzerklärung enthalten.
12. Verbindlichkeit
12.1 Diese AGB sind Bestandteil sämtlicher Angebote.
12.2 Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
13. Gerichtsstand
13.1 Es gilt schweizerisches Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen. Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer und dem Auftraggeber werden von den ordentlichen Gerichten beurteilt. Gerichtsstand ist Zürich.
